§ 1 Verbindlichkeit dieser Bedingungen
(1) Sämtliche Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Dienstleistungen (im Folgenden kurz: LEISTUNG/-EN" genannt) der AVO Consulting Limited (im Folgenden "AVO" genannt) – erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden sollten. Spätestens mit Inanspruchnahme der vereinbarten LEISTUNG gelten diese Bedingungen im kaufmännischen Verkehr als angenommen.
(2) Etwa vorhandenen, hiervon abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, es liegt eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der betreffenden Abweichung vor.
§ 2 Private Arbeitsvermittlung
(1) Die Tätigkeit der AVO ist darauf gerichtet, Ausbildungssuchenden und Arbeitssuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammen zu führen (§ 35 I 2 SGB III).
(2) Die AVO unterstützt zum einen die Bundesagentur für Arbeit bei der Vermittlung von Arbeitsverhältnissen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Des Weiteren ist die AVO als Personalvermittler auch für Arbeitgeber tätig, die für die Suche und Auswahl von geeignetem Personal vom professionellen Team der AVO unterstützt werden wollen, da die Personalsuche viel Detailarbeit, Erfahrung, Fingerspitzengefühl und Zeit erfordert, um sich intensiv mit dem Ausschreibungs- und Bewerbungsprocedere zu beschäftigen. Die AVO vermittelt Arbeitskräfte aller Berufsgruppen in ganz Deutschland. Als private Arbeitsvermittler liegt das Bestreben der AVO in der Vermittlung von langfristigen Arbeitsverhältnissen.
(3) Die AVO fertigt für die Arbeitgeber ein Besetzungsbild an, welches mit vorhandenen Bewerbern abgeglichen wird; ggf. wird ein sog. Profiling durchgeführt. Den Arbeitssuchenden wird - je nach Notwendigkeit - ein Bewerbertraining und / oder eine Mappendurchsicht oder –erstellung angeboten.
§ 3 Sonstige Dienstleistungen
Unabhängig von der Vermittlung von Arbeitssuchenden bietet die AVO u.a. auch folgende Dienstleistungen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste an:
- Durchführung von Rekrutierungsmaßnahmen
- Durchführung von Bewerbercoaching
§ 4 Leistungen
(1) Der Umfang der individuellen LEISTUNG/-EN ergibt sich aus dem Vertrag selbst, dem Angebot sowie aus den sonstigen Leistungsbeschreibungen, wie z.B. Prospekte.
(2) Inhaltliche und/oder organisatorische Änderungen oder Abweichungen von der beschriebenen LEISTUNG können vor oder während der Durchführung der LEISTUNG/-EN vorgenommen werden, soweit diese Änderungen oder Abweichungen die LEISTUNG/-EN nicht in ihrem wesentlichen Kern verändern.
(3) AVO fertigt die Profile nach den vom Vertragspartner gemachten Angaben. AVO übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben gegenüber potentiellen Arbeitgebern ebenso wenig für die von Arbeitgebern gelieferten Daten über die Stellenbeschreibung und Aufgabenstellung.
(4) Leistungstermine sind grundsätzlich unverbindlich und nur als Circa-Angaben zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich von AVO als "verbindlich" zugesagt wurden.
(5) AVO ist zu Teilleistungen berechtigt. Ferner ist AVO berechtigt, Subunternehmer bei der Erbringung der LEISTUNGEN einzusetzen.
§ 5 Rechtliche Vorraussetzungen der Arbeitsvermittlung
(1) Die AVO ist ein nach der Gewerbeordnung (§ 14 I GewO) zugelassener Arbeitsvermittler.
(2) Durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Arbeitssuchenden / Arbeitgeber und der AVO wird die Vermittlungstätigkeit in Gang gesetzt. Es entsteht ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB.
§ 6 Vermittlungsvertrag (zwischen Arbeitssuchenden und AVO)
(1) In dem Vermittlungsvertrag werden die jeweilige Vermittlungsvergütung sowie die jeweilige Fälligkeit vereinbart. Bei der Vermittlung von Au-Pair-Personal beträgt die Vermittlungsgebühr € 150,-.
(2) Die Vermittlungsgebühr teilt sich auf in zwei Raten; die erste Rate entsteht nach einer sechswöchigen und die zweite Rate nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
(3) Eine Vermittlungsgebühr wird nur im Erfolgsfalle fällig, d.h. wenn ein Arbeitsverhältnis tatsächlich zustande gekommen ist und ein schriftlicher oder ein mündlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.
(4) Im Falle der Vermittlung von Ausbildungsverhältnissen besteht der Anspruch der AVO auf die Vermittlungsgebühr nur gegen den Ausbilder.
§ 7 Vermittlungsvertrag (zwischen Arbeitgeber und AVO)
Für die erfolgreiche Vermittlung eines von der AVO vorgeschlagenen Bewerbers an einen Arbeitgeber werden zwei (2) Bruttomonatsgehälter des von der AVO vorgeschlagenen Bewerbers fällig, sofern keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen wird.
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Der Vertragspartner ist zur Zahlung der im Angebot bzw. im Vertrag genannten Vergütung für die LEISTUNG der AVO jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer verpflichtet; ist der Vertragspartner Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist die gesetzliche Mehrwertsteuer bereits im Rechnungsbetrag enthalten.
(2) Sollte aufgrund der Weitergabe von Informationen an Dritte ein Vertrag über ein Arbeitsverhältnis mit dem Dritten zustande kommen, so schuldet der Vertragspartner der AVO das unter § 6 bzw. § 7 genannte Vermittlungshonorar.
(3) Erfüllungsgehilfen von AVO sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto fällig. Der Vertragspartner kommt mit Ablauf dieser Frist in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Kommt der Kunde in Verzug, so ist die AVO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. (bzw. 5 % bei Verträgen mit Verbrauchern) über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern sowie die Mahnkosten zu berechnen. Wird ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen, so ist die AVO berechtigt, diesen unabhängig von den Verzugszinsen geltend zu machen.
(5) Nach ergebnislosem Verstreichen der Erstmahnung wird für jede weitere Mahnung eine Gebühr in Höhe von € 5,- dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
(6) Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Konto der AVO gutgeschrieben ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks.
(7) Sollte ein Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, ist AVO ohne besondere vorherige Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 9 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Die im Angebot bzw. im Vertrag angegebene Zeit ist für die Dauer des Vertrages maßgebend. Sollte darin kein bestimmter Zeitraum vorgesehen sein, können die Vertragsparteien den Vertrag mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen. Unberührt hiervon bleibt das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Bei Auflösung oder Stilllegung des Vertragspartners bzw. im Falle der Beantragung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und/oder über das Vermögen seiner Gesellschafter hat AVO das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Kommt dennoch ein Vertrag zwischen dem von der AVO vorgeschlagenen Arbeitnehmer und dem Dritten nach der Kündigung des Vermittlungsvertrages zustande, so hat die AVO Anspruch auf die im Vermittlungsvertrag vereinbarte Vermittlungsgebühr.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, wobei die Übermittlung per Telefax für die Form- und Fristwahrung ausreichend sein soll.
(3) AVO ist ferner zum Rücktritt berechtigt, ohne schadenersatzpflichtig zu werden, und zwar bei Vorliegen höherer Gewalt oder bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren, störenden Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, etc.), die die AVO nicht zu vertreten hat und die die LEISTUNG wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sofern die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist.
§ 10 Datenerfassung und Datenschutz
(1) Der Vertragspartner gestattet der AVO die Nutzung und Speicherung seiner personenbezogenen sowie der unternehmensbezogenen Daten unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Dauer des Vertragsverhältnisses. Soweit die AVO bei der Betriebsunterstützung personenbezogene Daten verarbeiten muss, sind die geltenden Datenschutzbestimmungen zu beachten und entsprechende Maßnahmen zur Datensicherung zu treffen. Es werden von AVO nur solche Daten erhoben, verarbeitet und / oder genutzt, die für die Vermittlungstätigkeit der AVO erforderlich sind.
(2) Der Vertragspartner ist auch nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit dem Erhalt von Informationsmaterial von AVO einverstanden.
§ 11 Mitwirkungspflicht des Vertragspartners
(1) Der Vertragspartner von AVO ist verpflichtet, unverzüglich gegenüber der AVO in Textform (schriftlich, per Fax oder per e-Mail) anzuzeigen, wenn ein Vertragsschluss über ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist sowie darüber Auskunft zu geben, wenn und zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis wieder beendet wurde.
(2) Ferner ist der Vertragspartner auch verpflichtet, die AVO in Kenntnis zu setzen, falls es nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen ist und die Gründe hierfür zu nennen.
(3) Der Arbeitnehmer, der von AVO vermittelt wurde, hat ebenfalls gegenüber der AVO den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages sowie den Beginn und das Ende des Arbeitsverhältnisses unverzüglich gegenüber AVO in Textform (schriftlich, per Fax oder per e-Mail) anzuzeigen.
(4) Im Falle des zu vertretenden Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten steht der AVO ein Schadenersatzanspruch zu.
§ 12 Vertraulichkeit
AVO und der Vertragspartner verpflichten sich zum vertraulichen Umgang der gegenseitig erlangten Informationen, die nicht öffentlich bekannt bzw. öffentlich zugänglich sind. Die Weitergabe von Informationen an Dritte ist für beide Seiten unzulässig, soweit dies über den Vermittlungsauftrag hinausgeht.
§ 13 Haftung
(1) Ersatzansprüche für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Schäden in Folge der Verwendung von Daten sind ausgeschlossen, es sei denn, AVO bzw. deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schadenersatzansprüche resultieren aus dem Fehlen einer übernommenen Garantie. In letzterem Fall beschränkt sich die Haftung auf solche Schäden, die von der Garantie umfasst sind. Ferner wird die Haftung nicht ausgeschlossen bei einer von AVO zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper sowie Gesundheit.
(2) Bei Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, besteht eine Haftung von AVO nur dann, wenn bei der Vertragsdurchführung wesentliche Pflichten (sog. Kardinalpflichten) verletzt worden sind. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den typischen und vorhersehbaren Schaden; der Ersatz für Folgeschäden wie entgangener Gewinn und entgangene Gebrauchsvorteile ist ausgeschlossen.
(3) Eine eventuell zwingende gesetzliche Haftung bleibt hiervon unberührt.
(4) AVO übernimmt keine Haftung für einen mit der LEISTUNG beabsichtigten Erfolg.
§ 14 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung
(1) Die Aufrechnung mit Forderungen gegen AVO ist ausgeschlossen, sofern diese nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind; entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.
(2) Sämtliche Ansprüche, die sich gegen die AVO richten, sind ohne schriftliche Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Vertragspartner selbst geltend gemacht werden.
§ 15 Schriftform
Alle Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden unterliegen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nur wirksam, wenn zuvor die Formvereinbarung schriftlich aufgehoben wurde. Mündliche Vertragsänderungen oder Nebenabreden enthalten keine Aufhebung oder Einschränkung der Formvereinbarung.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist die jeweilige Niederlassung der AVO (derzeit: Germering bei München).
(2) Gerichtsstand ist - soweit der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – das Landgericht München I. AVO ist berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Vertragspartners zuständig ist.
§ 17 Rechtswahl
Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz im Ausland hat.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche soll gelten, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
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